Abschöpfungsverfahren
Das Abschöpfungsverfahren ist jener Abschnitt des Schuldenregulierungsverfahrens, in dem eine natürliche Person den pfändbaren Teil ihres Einkommens über mehrere Jahre an einen Treuhänder abtritt und am Ende Restschuldbefreiung erlangt (§§ 199 ff IO).
Eingeleitet wird es auf Antrag des Schuldners, wenn kein Zahlungsplan zustande kommt oder dieser scheitert. Während der Laufzeit treffen den Schuldner Obliegenheiten, insbesondere die Pflicht, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich ernsthaft darum zu bemühen und Änderungen bekanntzugeben.
Das Gesetz kennt zwei Varianten: den Abschöpfungsplan mit fünfjähriger Abtretungsfrist und den 2021 eingeführten Tilgungsplan mit dreijähriger Frist. Für Verbraucher war der Tilgungsplan von vornherein befristet. Die Bestimmungen sind mit Ablauf des 16. Juli 2026 außer Kraft getreten, sodass ihnen seither wieder ausschließlich die fünfjährige Variante offensteht. Für Unternehmer bleibt die dreijährige Entschuldung bestehen (§ 283 IO, Stand: Juli 2026). Anträge, die vor dem 17. Juli 2026 bei Gericht eingelangt sind, werden noch nach der alten Regelung behandelt.
Erfüllt der Schuldner seine Obliegenheiten, spricht das Gericht am Ende die Restschuldbefreiung aus. Ausgenommen bleiben bestimmte Forderungen, etwa Unterhaltsrückstände und Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen Straftaten.