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Recht & Verfahren

Erbunwürdigkeit

Erbunwürdigkeit tritt kraft Gesetzes ein und schließt eine Person vom Erbrecht und vom Pflichtteil aus, ohne dass es einer Verfügung des Verstorbenen bedürfte.

Gründe sind insbesondere die Begehung einer vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Verstorbenen, seinen Ehegatten oder Nachkommen, die Vereitelung oder Verfälschung des letzten Willens, die Erzwingung oder listige Herbeiführung einer Verfügung sowie die gröbliche Vernachlässigung von Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis.

Der Unterschied zur Enterbung liegt in der Wirkungsweise. Die Erbunwürdigkeit wirkt automatisch und ist von Amts wegen zu berücksichtigen, sobald sie hervorkommt, während die Enterbung eine ausdrückliche Anordnung erfordert. Der Verstorbene kann verzeihen, dann entfällt die Unwürdigkeit.

Wer erbunwürdig ist, wird so behandelt, als hätte er den Erbfall nicht erlebt, sodass an seine Stelle seine Nachkommen treten können. Streitigkeiten werden im Verlassenschaftsverfahren oder im Rechtsweg ausgetragen.