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Recht & Verfahren

Erbantrittserklärung

Mit der Erbantrittserklärung nimmt der Berufene die Erbschaft an. Ohne sie erfolgt keine Einantwortung, weil niemand gegen seinen Willen Erbe wird. Abgegeben wird sie im Verlassenschaftsverfahren gegenüber dem Gerichtskommissär und ist unwiderruflich.

Zu wählen ist zwischen zwei Formen mit erheblich unterschiedlichen Folgen. Die unbedingte Erklärung führt zur unbeschränkten Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten, also auch mit dem Privatvermögen. Die bedingte beschränkt die Haftung auf den Wert der übernommenen Aktiva, setzt aber zwingend die Errichtung eines Inventars voraus, was Kosten verursacht und das Verfahren verlängert.

Bei unklarer Vermögenslage ist die bedingte Erklärung der sichere Weg. Wer die Erbschaft nicht antreten will, kann sie ausschlagen, dann rücken die nächstberufenen Personen nach.

Vor der Entscheidung empfiehlt sich eine Erhebung der Passiva, weil eine spätere Korrektur nicht möglich ist.