Enthaftung
Enthaftung bezeichnet den Wegfall einer Haftung. Im Bestandrecht ist damit die Beseitigung des gesetzlichen Pfandrechts des Bestandgebers an den eingebrachten Sachen gemeint.
Im Insolvenzrecht bezeichnet sie die Befreiung des Schuldners von den Restverbindlichkeiten nach Erfüllung eines Zahlungsplans oder nach Abschluss des Abschöpfungsverfahrens. Die Forderungen bleiben als Naturalobligationen bestehen, sind aber nicht mehr durchsetzbar.
Im Bürgschaftsrecht tritt Enthaftung ein, wenn der Gläubiger eine Sicherheit aufgibt oder die Hauptschuld ohne Zustimmung des Bürgen verändert wird. Ebenso erlöschen Sicherheiten Dritter bei Schuldübernahme ohne deren Zustimmung.
Im Gesellschaftsrecht bestehen Nachhaftungsfristen für ausgeschiedene Gesellschafter, nach deren Ablauf die Haftung endet.