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Recht & Verfahren

Energieausweis

Der Energieausweis dokumentiert die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes und ist bei Verkauf und Vermietung vorzulegen. Grundlage ist das Energieausweis-Vorlage-Gesetz, das eine Unionsrichtlinie umsetzt, ergänzt durch die Bautechnikvorschriften der Länder.

Der Verkäufer oder Vermieter hat ihn dem Interessenten rechtzeitig vor Vertragsabschluss vorzulegen und ihm nach Abschluss auszuhändigen. In Inseraten sind der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor anzugeben.

Wird die Vorlage unterlassen, gilt eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Daraus können Gewährleistungsansprüche entstehen, wenn das Gebäude schlechter abschneidet.

Der Ausweis ist zehn Jahre gültig und von befugten Personen zu erstellen. Verstöße gegen die Vorlage- und Angabepflichten sind verwaltungsstrafbar.