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Recht & Verfahren

Einzelvollmacht

Eine Einzelvollmacht ermächtigt zur Vornahme eines bestimmten Geschäfts oder einer bestimmten Art von Geschäften. Sie steht der Generalvollmacht gegenüber, die alle Angelegenheiten erfasst.

Bedeutsam ist sie dort, wo das Gesetz eine besondere Ermächtigung verlangt: Für Geschäfte, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, etwa Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, Schenkungen, Vergleiche, Aufnahme von Darlehen und Anerkennung von Ansprüchen, genügt eine Generalvollmacht nicht.

Erforderlich ist dann eine auf die Gattung oder das einzelne Geschäft bezogene Vollmacht, die den Umfang erkennen lässt.

Formvorschriften bestehen im Regelfall nicht. Für die Verwendung im Grundbuchsverkehr ist allerdings die beglaubigte Unterschrift erforderlich, und für die Prozessvollmacht bestehen eigene Anforderungen.