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Recht & Verfahren

Einvernehmliche Scheidung

Bei der einvernehmlichen Scheidung beantragen beide Ehegatten gemeinsam die Auflösung der Ehe. Vorausgesetzt sind die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr, das Eingeständnis beider, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, sowie eine Einigung über die wesentlichen Folgen (§ 55a EheG).

Diese Vereinbarung hat die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse, die Ehewohnung und den Unterhalt der Ehegatten zu umfassen.

Bestehen minderjährige Kinder, ist zusätzlich eine Regelung über Obsorge, Kontaktrecht und Unterhalt zu treffen, die vom Gericht auf das Kindeswohl zu prüfen ist. Vor der Antragstellung ist eine Beratung über die Auswirkungen auf Kinder nachzuweisen.

Das Verfahren ist ein Außerstreitverfahren und endet mit Beschluss. Eine Schuldfrage wird nicht erörtert.