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Recht & Verfahren

Einwilligung (DSGVO)

Eine Einwilligung ist im Datenschutzrecht die freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung, mit der eine betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung ihrer Daten einverstanden ist (Art 4 Z 11 DSGVO).

Sie ist eine von mehreren Rechtsgrundlagen und nicht die vorrangige. Wo die Verarbeitung zur Vertragserfüllung, zur Erfüllung rechtlicher Pflichten oder aufgrund berechtigter Interessen zulässig ist, bedarf es keiner Einwilligung.

Ihre Wirksamkeit setzt mehreres voraus: Sie muss durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, weshalb vorangekreuzte Kästchen und bloßes Weiternutzen nicht genügen, sie muss von anderen Erklärungen klar unterscheidbar und verständlich formuliert sein, und der Verantwortliche muss ihr Vorliegen nachweisen können (Art 7 DSGVO).

An der Freiwilligkeit fehlt es insbesondere bei einem Ungleichgewicht der Beteiligten, etwa im Arbeitsverhältnis, sowie beim Kopplungsverbot, wenn die Erfüllung eines Vertrags von einer nicht erforderlichen Einwilligung abhängig gemacht wird.

Sie kann jederzeit widerrufen werden, wobei der Widerruf so einfach sein muss wie die Erteilung und die Rechtmäßigkeit der bisherigen Verarbeitung unberührt lässt. Für Angebote der Informationsgesellschaft gegenüber Kindern gelten Altersgrenzen, die in Österreich mit dem vollendeten 14. Lebensjahr festgelegt sind.