Aufteilungsverfahren
Nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe sind eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse aufzuteilen. Das Verfahren wird im Außerstreitverfahren geführt, sofern sich die Ehegatten nicht einigen (§§ 81 ff EheG).
Erfasst sind die Ehewohnung, der Hausrat und das während der Ehe Angesparte. Ausgenommen bleiben Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder geschenkt erhalten hat, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und der Berufsausübung sowie Unternehmen und Unternehmensanteile, letztere allerdings nur, soweit sie nicht bloße Wertanlagen sind.
Die Ehewohnung unterliegt der Aufteilung auch dann, wenn sie eingebracht wurde, sofern ein Ehegatte auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist.
Maßstab ist die Billigkeit, wobei Gewicht und Umfang der Beiträge, auch der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung, sowie das Kindeswohl zu berücksichtigen sind. Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung zu stellen, sonst erlischt der Anspruch.