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Recht & Verfahren

Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament ist die einfachste Form der letztwilligen Verfügung: Es muss vom Verfasser zur Gänze eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein (§ 578 ABGB).

Zeugen sind nicht erforderlich, ebenso wenig eine Datierung. Diese ist allerdings dringend anzuraten, weil bei mehreren Verfügungen sonst unklar bleibt, welche die jüngere ist.

Der Text muss durchgehend handschriftlich sein. Ein am Computer verfasster und bloß unterschriebener Text erfüllt die Form nicht und ist unwirksam, dafür stünde nur das fremdhändige Testament mit seinen strengeren Anforderungen offen. Die Unterschrift hat den Text abzuschließen, weshalb Nachträge nach der Unterschrift gesondert zu unterfertigen sind.

Praktisch bedeutsam ist die Beweisfrage. Bestreitet jemand die Echtheit, ist ein Schriftgutachten erforderlich, weshalb sich die Hinterlegung bei einem Rechtsanwalt oder Notar samt Registrierung empfiehlt. Widerrufen wird das Testament durch neue Verfügung, ausdrückliche Erklärung oder Vernichtung der Urkunde.