Ehegattenerbrecht
Der überlebende Ehegatte gehört zu den gesetzlichen Erben und erbt neben den Verwandten des Verstorbenen, dasselbe gilt für eingetragene Partner.
Seine Quote richtet sich danach, wer sonst zur Erbfolge berufen ist. Neben Kindern und deren Nachkommen erhält er ein Drittel, neben Eltern und Großeltern zwei Drittel. Sind weder Nachkommen noch Angehörige dieser Linien vorhanden, fällt ihm der gesamte Nachlass zu (§§ 744 f ABGB).
Hinzu kommt das gesetzliche Vorausvermächtnis. Der Ehegatte hat Anspruch auf das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, und auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zur Fortführung des bisherigen Lebens erforderlich sind. Pflichtteilsberechtigt ist er ebenfalls, und zwar mit der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Das Erbrecht entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes rechtskräftig geschieden war. War ein Scheidungsverfahren anhängig, kann es unter Voraussetzungen ebenfalls entfallen. Für Lebensgefährten besteht nur ein nachrangiges außerordentliches Erbrecht.