Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltserlaubnis ist keine geltende Kategorie des österreichischen Fremdenrechts, sondern eine ältere und im deutschen Sprachraum verbreitete Bezeichnung für die behördliche Gestattung des Aufenthalts.
In Österreich hieß so bis zur Neuordnung durch das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 der befristete Titel für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht. Heute lautet der entsprechende Titel Aufenthaltsbewilligung. Der geltende Oberbegriff ist der Aufenthaltstitel, der zwischen Aufenthaltsbewilligungen für einen bestimmten Zweck und Niederlassungsbewilligungen für den dauerhaften Aufenthalt unterscheidet.
Wer deutsche Quellen verwendet, muss die Begriffe daher übersetzen: Die dortige Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz hat in Österreich keine unmittelbare Entsprechung, und auch die Zuständigkeiten unterscheiden sich. Hier entscheidet in der Regel der Landeshauptmann oder die Bezirksverwaltungsbehörde, nicht eine Ausländerbehörde.
Für EU-Bürger gilt ohnehin ein eigenes Regime: Sie benötigen keinen Aufenthaltstitel, sondern lassen bei einem Aufenthalt über drei Monate eine Anmeldebescheinigung ausstellen.