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Recht & Verfahren

Drittwirkung der Grundrechte

Drittwirkung bezeichnet die Frage, ob Grundrechte auch im Verhältnis zwischen Privaten gelten.

Konzipiert sind sie als Abwehrrechte gegen den Staat, weshalb eine unmittelbare Bindung Privater im Regelfall nicht besteht. Ein Vermieter ist nicht in derselben Weise an die Meinungsfreiheit gebunden wie eine Behörde.

Anerkannt ist jedoch die mittelbare Drittwirkung: Grundrechtliche Wertungen strahlen über unbestimmte Gesetzesbegriffe und Generalklauseln in das Privatrecht aus, insbesondere über die guten Sitten und die gröbliche Benachteiligung (§ 879 ABGB), über die Auslegung von Verträgen und über die Konkretisierung von Schutzpflichten. So kann eine Vertragsklausel sittenwidrig sein, weil sie in die Privatsphäre oder die Erwerbsfreiheit unverhältnismäßig eingreift.

Einzelne Garantien wirken darüber hinaus unmittelbar zwischen Privaten, etwa das Grundrecht auf Datenschutz. Hinzu treten gesetzliche Konkretisierungen wie das Gleichbehandlungsrecht, das den Diskriminierungsschutz ausdrücklich auf private Rechtsverhältnisse erstreckt. Der Staat trifft überdies eine Schutzpflicht, Grundrechte durch geeignete Regelungen auch gegen Übergriffe Privater abzusichern.