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Recht & Verfahren

Asyl

Asyl ist der Schutz, den ein Staat einer Person gewährt, die in ihrem Herkunftsland aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird. Die Voraussetzungen gehen auf die Genfer Flüchtlingskonvention zurück und sind im Asylgesetz 2005 umgesetzt.

Wer einen Antrag stellt, erhält den Status des Asylberechtigten, wenn die Verfolgung wohlbegründet und im Herkunftsstaat kein wirksamer Schutz verfügbar ist. Damit verbunden sind ein befristetes Aufenthaltsrecht, freier Arbeitsmarktzugang und der Anspruch auf Familienzusammenführung.

Kommt Asyl nicht in Betracht, droht dem Betroffenen im Herkunftsstaat aber eine ernsthafte Gefahr für Leben oder Unversehrtheit, kann subsidiärer Schutz zuerkannt werden (§ 8 AsylG).

Entschieden wird in erster Instanz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, gegen dessen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offensteht. Welcher Mitgliedstaat den Antrag zu prüfen hat, richtet sich nach der Dublin-Verordnung. Ist ein anderer Staat zuständig, wird der Antrag ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen.

Übergreifend gilt das Verbot der Zurückweisung: Niemand darf in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter oder unmenschliche Behandlung droht.