Dirimierungsrecht
Das Dirimierungsrecht ist die Befugnis des Vorsitzenden, bei Stimmengleichheit den Ausschlag zu geben. Der Vorgang selbst wird als Dirimierung bezeichnet. Vorgesehen ist es dort, wo ein Kollegialorgan handlungsfähig bleiben muss, obwohl sich keine Mehrheit bildet.
Anwendungsfälle finden sich im Gemeinderecht, wo die Gemeindeordnungen dem Bürgermeister vielfach den Stichentscheid einräumen, im Vereinsrecht, im Aufsichtsrat und in zahlreichen Kollegialbehörden und Kommissionen. Die Ausgestaltung ergibt sich jeweils aus Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung.
Nicht selbstverständlich ist das Recht. Fehlt eine entsprechende Anordnung, gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Ausgeschlossen ist die Dirimierung regelmäßig bei Wahlen, wo stattdessen das Los entscheidet, sowie dort, wo qualifizierte Mehrheiten vorgeschrieben sind.
Der Vorsitzende stimmt dabei je nach Regelung entweder von vornherein mit und gibt bei Gleichstand nochmals den Ausschlag oder er stimmt überhaupt erst im Fall der Gleichheit ab.