Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das Willensbildungsorgan der GmbH. In ihr fassen die Gesellschafter die Beschlüsse, die ihnen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorbehalten.
Dazu zählen die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverteilung, die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie deren Entlastung, Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Kapitalmaßnahmen, Umgründungen und die Auflösung. Hinzu kommen Zustimmungsvorbehalte für außergewöhnliche Geschäfte.
Einberufen wird sie durch die Geschäftsführer unter Einhaltung von Frist und Form, eine Minderheit kann die Einberufung verlangen. Beschlüsse werden im Regelfall mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, für Satzungsänderungen und andere bedeutsame Maßnahmen ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Die Stimmrechte richten sich nach der Höhe der Stammeinlagen.
Zulässig ist auch die Beschlussfassung im schriftlichen Weg, wenn sich alle Gesellschafter daran beteiligen. Fehlerhafte Beschlüsse können mit Anfechtungsklage bekämpft werden, schwerwiegende Mängel führen zur Nichtigkeit.