Dienstzettel
Der Dienstzettel ist die schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn auszuhändigen hat (§ 2 AVRAG). Er ist kein Vertrag, sondern eine Beweisurkunde, das Arbeitsverhältnis kommt unabhängig davon zustande.
Auszuweisen sind unter anderem Namen und Anschriften, Beginn und gegebenenfalls Ende, Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin, gewöhnlicher Arbeitsort, Einstufung, vorgesehene Verwendung, Grundgehalt samt weiterer Entgeltbestandteile und Fälligkeit, Urlaubsausmaß, vereinbarte Arbeitszeit sowie der anwendbare Kollektivvertrag.
Der Katalog wurde durch die Umsetzung einer Unionsrichtlinie erweitert. Hinzugekommen sind etwa Angaben zu Fortbildung, zu Sozialversicherungsträger und zu Modalitäten bei Überstunden, ebenso wurden Aushändigungsfristen verkürzt und eine Sanktionierung vorgesehen.
Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit diesem Inhalt errichtet, entfällt die Pflicht zum Dienstzettel.