All-in-Vereinbarung
Eine All-in-Vereinbarung ist die Abrede, dass mit dem vereinbarten Gehalt sämtliche Mehrleistungen, insbesondere Überstunden, abgegolten sind. Zulässig ist sie, aber begrenzt: Sie darf den kollektivvertraglichen Mindestlohn nicht unterschreiten, und es ist eine Deckungsprüfung vorzunehmen.
Bei der Deckungsprüfung wird das tatsächlich gezahlte Entgelt jenem Betrag gegenübergestellt, der bei gesonderter Abrechnung von Grundgehalt und Mehrleistungen gebührt hätte. Ergibt sich eine Unterdeckung, ist die Differenz nachzuzahlen. Der Beobachtungszeitraum richtet sich nach der Vereinbarung, im Zweifel wird jährlich verglichen.
Seit der Einführung der Pflicht, im Dienstzettel und Arbeitsvertrag das Grundgehalt gesondert auszuweisen, muss erkennbar sein, welcher Teil des Entgelts auf die Normalarbeitszeit entfällt. Fehlt die Angabe, gebührt das branchen- und ortsübliche Grundgehalt als Basis.
Aufzeichnungspflichten über die Arbeitszeit bestehen unabhängig von der All-in-Vereinbarung fort, weil nur so die Deckung überprüfbar ist.