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Recht & Verfahren

Dienendes Grundstück

Das dienende Grundstück ist bei einer Grunddienstbarkeit jene Liegenschaft, die mit dem Recht belastet ist. Ihr Eigentümer muss eine Nutzung durch einen anderen dulden oder eine bestimmte Nutzung unterlassen. Sein Gegenstück ist das herrschende Grundstück, dem die Dienstbarkeit zugutekommt (§ 473 ABGB).

Typische Beispiele sind das Geh- und Fahrtrecht über ein Nachbargrundstück, das Recht, Leitungen zu verlegen, oder das Verbot, über eine bestimmte Höhe hinaus zu bauen.

Die Belastung haftet an der Liegenschaft und nicht an der Person: Wird das dienende Grundstück verkauft, muss der Erwerber die eingetragene Dienstbarkeit gegen sich gelten lassen. Eingetragen wird sie im Lastenblatt des dienenden Grundstücks und ersichtlich gemacht beim herrschenden.

Der belastete Eigentümer hat die Ausübung schonend zu dulden, der Berechtigte sie schonend auszuüben. Das Recht darf nicht über den ursprünglichen Zweck hinaus erweitert werden. Entbehrlich gewordene Dienstbarkeiten können gelöscht werden.