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Recht & Verfahren

Diebstahl

Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (§ 127 StGB).

Erforderlich sind der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams sowie ein auf Zueignung und unrechtmäßige Bereicherung gerichteter Vorsatz. Wer eine Sache bloß gebrauchen und zurückstellen will, begeht keinen Diebstahl, sondern gegebenenfalls unbefugten Gebrauch.

Qualifiziert ist die Tat unter anderem bei Überschreiten von Wertgrenzen, bei Einbruch, bei Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bei gewerbsmäßiger Begehung sowie bei Wegnahme von Sachen unter besonderen Umständen. Die Strafdrohungen steigen entsprechend. Wird Gewalt gegen eine Person angewendet oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht, liegt Raub vor.

Bei geringwertigen Sachen und im Familienkreis bestehen Einschränkungen der Verfolgbarkeit. Neben der strafrechtlichen Verantwortung stehen zivilrechtliche Herausgabe- und Schadenersatzansprüche.