Design
Das Design, im Gesetz Muster genannt, schützt die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich aus Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder Werkstoffen ergibt (MuSchG).
Voraussetzungen sind Neuheit und Eigenart. Das Design darf vor dem Anmeldetag nicht offenbart worden sein und muss beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erwecken als vorbestehende Designs. Ausschließlich technisch bedingte Erscheinungsmerkmale sind nicht schutzfähig, weil dafür das Patent- und Gebrauchsmusterrecht zur Verfügung steht.
Eingetragen wird ohne materielle Prüfung. Die Schutzdauer beträgt zunächst fünf Jahre und ist auf höchstens fünfundzwanzig Jahre verlängerbar.
Neben dem nationalen Design bestehen das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit unionsweiter Wirkung und das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das für drei Jahre ab Offenbarung Schutz gegen Nachahmung bietet. Kumulativer Schutz durch Urheber-, Marken- und Lauterkeitsrecht ist möglich.