Deckungsrücklass
Der Deckungsrücklass ist jener Teil des Werklohns, den der Auftraggeber während der Bauausführung von den Teilrechnungen einbehält. Er sichert die ordnungsgemäße und vollständige Fertigstellung sowie Ansprüche aus Mängeln, die vor Übernahme hervorkommen.
Vereinbart wird er üblicherweise als Prozentsatz der jeweiligen Abschlagsrechnung, gestützt auf Vertrag oder auf einbezogene ÖNORMEN. Eine gesetzliche Anordnung besteht nicht.
Von ihm zu unterscheiden ist der Haftrücklass, der erst nach Übernahme für die Dauer der Gewährleistungsfrist einbehalten wird. Beide erfüllen unterschiedliche Sicherungszwecke und laufen zeitlich hintereinander.
Fällig wird der Deckungsrücklass mit der Übernahme des Werks und der Legung der Schlussrechnung, wobei er häufig in den Haftrücklass übergeleitet wird. Wie dieser kann er durch Bankgarantie oder Versicherung abgelöst werden, was dem Auftragnehmer Liquidität verschafft. Bei Insolvenz des Auftragnehmers stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang mit Gegenforderungen aufgerechnet werden kann.