Dachlawine
Als Dachlawine wird das Abgehen von Schnee- oder Eismassen von einem Dach bezeichnet. Rechtlich stellt sich vor allem die Frage der Haftung für dadurch verursachte Schäden.
Den Eigentümer eines Gebäudes trifft die Pflicht, zumutbare Vorkehrungen gegen solche Gefahren zu treffen, je nach Dachneigung, Lage und ortsüblichen Verhältnissen durch Schneefanggitter, laufende Räumung oder zumindest deutliche Absperrung und Warnung des gefährdeten Bereichs.
Zugerechnet wird die Haftung über die Bestimmungen über das Herabfallen von Sachen und die Bauwerkehaftung sowie über die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. Der Halter hat zu beweisen, dass er die erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Ergänzend bestehen straßenpolizeiliche Pflichten der Anrainer zur Räumung und Streuung von Gehsteigen sowie bau- und ortsrechtliche Vorgaben.
Ein Warnschild allein befreit nicht, es genügt nur, wenn weitergehende Maßnahmen unzumutbar wären. Für Geschädigte kommt ein Mitverschulden in Betracht, wenn sie einen erkennbar abgesperrten Bereich betreten haben.