Darlehensversprechen
Als Darlehensversprechen wird die Zusage bezeichnet, ein Darlehen zu gewähren.
Seit der Neuordnung des Darlehensrechts hat der Begriff an eigenständiger Bedeutung verloren: Weil das Darlehen heute schon mit der Einigung zustande kommt, ist die verbindliche Zusage nicht mehr ein bloßer Vorvertrag, sondern der Darlehensvertrag selbst. Der Darlehensnehmer kann auf Zuzählung der Valuta klagen.
Vor der Reform war das anders, weil der Vertrag erst mit der Übergabe entstand und die vorherige Zusage daher als eigenes Rechtsgeschäft eingeordnet werden musste.
Von der verbindlichen Zusage zu unterscheiden ist die unverbindliche Finanzierungsauskunft einer Bank, die noch keine Bindung erzeugt. Ob im Einzelfall bereits ein Bindungswille vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Wird die Zusage grundlos zurückgezogen, kommen Erfüllungsansprüche oder Ersatz des Vertrauensschadens nach den Grundsätzen der vorvertraglichen Haftung in Betracht.