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Recht & Verfahren

Contrarius actus

Auch: Actus contrarius

Der contrarius actus, auch actus contrarius, ist der Grundsatz, dass ein Rechtsakt in derselben Form beseitigt wird, in der er gesetzt wurde.

Wer eine Erklärung in bestimmter Form abgegeben hat, hat sie in dieser Form zu widerrufen. Ein in Notariatsaktsform geschlossener Vertrag wird in derselben Form aufgehoben, ein Gesellschafterbeschluss durch einen gegenläufigen Beschluss desselben Organs, eine Vollmacht durch eine gegenläufige Erklärung gegenüber demselben Adressaten.

Im Verwaltungsrecht bedeutet der Gedanke, dass eine Bewilligung von jener Behörde zurückgenommen wird, die sie erteilt hat, und in derselben Form, wobei die Rechtskraft eines Bescheids der Beseitigung Schranken setzt und dafür eigene gesetzliche Grundlagen erforderlich sind.

Der Grundsatz gilt nicht ausnahmslos. Wo das Gesetz eine erleichterte oder erschwerte Form anordnet, geht diese vor. Praktisch bedeutsam ist er bei Formvorschriften, weil ein formlos erklärter Widerruf eines formbedürftigen Geschäfts wirkungslos sein kann.