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Recht & Verfahren

Ausfallsbürgschaft

Bei der Ausfallsbürgschaft haftet der Bürge erst, wenn feststeht, dass der Gläubiger beim Hauptschuldner ausgefallen ist. Der Gläubiger muss zuvor die Zwangsvollstreckung erfolglos versucht oder die Uneinbringlichkeit sonst nachgewiesen haben. Sie ist damit die für den Bürgen mildeste Form.

Ihr gegenüber stehen die gewöhnliche Bürgschaft, bei der der Gläubiger den Hauptschuldner zunächst mahnen muss, und die Bürgschaft als Bürge und Zahler, bei der der Bürge sofort und wie ein Mitschuldner in Anspruch genommen werden kann, im Geschäftsverkehr die verbreitetste Form (§§ 1346 ff ABGB).

Wie jede Bürgschaft ist auch die Ausfallsbürgschaft akzessorisch und bedarf zur Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen.

Zugunsten von Verbrauchern bestehen zusätzliche Schutzbestimmungen: Informationspflichten des Gläubigers, die Pflicht zur Verständigung bei Verzug des Hauptschuldners und das richterliche Mäßigungsrecht bei einem Missverhältnis zwischen Haftung und Leistungsfähigkeit.