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Recht & Verfahren

Bringschuld

Eine Bringschuld liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung auf eigene Kosten und Gefahr zum Gläubiger zu bringen hat. Leistungsort und Erfolgsort fallen dort zusammen, wo der Gläubiger seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hat.

Sie ist einer von drei Grundtypen: Bei der Holschuld hat der Gläubiger die Sache beim Schuldner abzuholen, bei der Schickschuld hat der Schuldner sie auf den Weg zu bringen, trägt aber nicht die Gefahr des Transports.

Ohne abweichende Vereinbarung ist im Zweifel Holschuld anzunehmen, weil der Erfüllungsort mangels anderer Anhaltspunkte beim Schuldner liegt (§ 905 ABGB).

Eine praktisch bedeutsame Sonderstellung nimmt die Geldschuld ein: Sie ist im Zweifel auf Gefahr und Kosten des Schuldners an den Gläubiger zu übermitteln, weshalb von einer qualifizierten Schickschuld gesprochen wird. Von der Einordnung hängen ab, wann rechtzeitig geleistet ist, wer die Transportgefahr trägt und wo geklagt werden kann.