Bezirksgericht
Bezirksgerichte sind die Eingangsgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Ihr Sprengel umfasst einen oder mehrere Verwaltungsbezirke.
In Zivilsachen entscheiden sie über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 15.000 Euro sowie unabhängig vom Wert über die ihnen zugewiesenen Materien, insbesondere Bestand-, Familien-, Unterhalts- und Besitzstörungssachen (§§ 49 f JN). Hinzu kommen zentrale Aufgaben außerhalb des Streitverfahrens: Verlassenschaften, Pflegschafts- und Erwachsenenschutzsachen, Grundbuch und Exekution.
In Strafsachen sind sie für Delikte mit geringerer Strafdrohung zuständig, wobei ein Einzelrichter entscheidet. Entschieden wird stets durch Einzelrichter, teils durch Rechtspfleger, denen bestimmte Aufgaben etwa in Grundbuchs- und Exekutionssachen übertragen sind.
Vor dem Bezirksgericht besteht Anwaltspflicht erst über 5.000 Euro Streitwert, und Anträge können am Amtstag zu Protokoll gegeben werden. Beides macht es zum niederschwelligsten Zugang zur Justiz. Rechtsmittelinstanz ist das Landesgericht.