Ablöse
Als Ablöse wird im Mietrecht eine Zahlung bezeichnet, die ein Wohnungsinteressent oder neuer Mieter zusätzlich zum Mietzins an den Vermieter oder den Vormieter leistet.
Das Mietrechtsgesetz zieht dabei eine scharfe Grenze: Verboten und rückforderbar sind Leistungen, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, etwa Zahlungen bloß für die Überlassung der Wohnung oder für die Vermittlung des Mietvertrags durch den Vormieter (§ 27 MRG).
Zulässig bleibt hingegen die Investitionsablöse, also die Abgeltung tatsächlicher, noch werthaltiger Aufwendungen des Vormieters wie einer neuen Küche, einer Badsanierung oder eingebauter Möbel, ebenso wie die Übernahme von Einrichtungsgegenständen zum Zeitwert.
Wer eine verbotene Ablöse geleistet hat, kann sie zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch verjährt in zehn Jahren (§ 27 Abs 3 MRG). Wichtig ist der Unterschied zur Kaution, die als Sicherheit dient und bei ordnungsgemäßer Rückstellung der Wohnung samt Zinsen zurückzuzahlen ist. Wer den Erhalt einer unzulässigen Ablöse fordert oder annimmt, kann zudem verwaltungsstrafrechtlich belangt werden.