Befangenheit
Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter, Beamter oder Sachverständiger einer Sache nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit gegenübersteht.
Zu unterscheiden sind zwei Ebenen: Ausschließungsgründe wirken kraft Gesetzes und erfassen etwa die eigene Betroffenheit, Verwandtschaft mit einer Partei oder frühere Mitwirkung in derselben Sache. Ablehnungsgründe setzen einen zureichenden Grund voraus, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§§ 19 ff JN, § 7 AVG).
Maßgeblich ist dabei nicht die tatsächliche Voreingenommenheit, sondern der objektive Anschein. Es genügt, dass bei verständiger Würdigung Zweifel entstehen können, weil das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Rechtspflege geschützt wird.
Der Ablehnungsantrag ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes zu stellen, über ihn entscheidet ein anderer Senat oder die vorgesetzte Stelle. Wird ihm stattgegeben, tritt ein anderer Richter ein und bereits gesetzte Verfahrensschritte sind gegebenenfalls zu wiederholen. Dieselben Maßstäbe gelten für Sachverständige, Dolmetscher und Laienrichter.