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Recht & Verfahren

Bedingter Vorsatz

Auch: Dolus eventualis

Bedingter Vorsatz, dolus eventualis, ist die Grundform des Vorsatzes: Er liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung des Sachverhalts ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 5 Abs 1 StGB).

Zwei Elemente sind erforderlich, nämlich ein Wissenselement, das über bloßes Für-möglich-Halten hinausgeht und eine ernstliche Einschätzung verlangt, sowie ein Willenselement, das im Sich-Abfinden liegt. Wo das Gesetz nichts Besonderes anordnet, genügt diese Form, höhere Anforderungen stellen Wissentlichkeit und Absicht.

Abzugrenzen ist der bedingte Vorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit: Auch dort hält der Täter den Erfolg für möglich, vertraut aber ernstlich darauf, dass er nicht eintreten werde. Die Grenze verläuft damit im Willenselement und ist häufig der entscheidende Streitpunkt im Strafverfahren, weil sie über den anwendbaren Tatbestand und den Strafrahmen entscheidet.

Nachgewiesen wird die innere Einstellung aus äußeren Umständen, etwa der Gefährlichkeit der Handlung und dem Verhalten nach der Tat.