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Recht & Verfahren

Absicht

Auch: Dolus directus 1. Grades

Absichtlich handelt, wem es darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt (§ 5 Abs 2 StGB). Sie ist damit die stärkste Vorsatzform und setzt mehr voraus als das Wissen um die Verwirklichung: Der Erfolg muss das Ziel des Handelns sein.

Darunter liegen die Wissentlichkeit, bei der der Täter die Verwirklichung für gewiss hält, und der bedingte Vorsatz als Grundform, bei dem er sie ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 5 Abs 1 und 3 StGB).

Wo das Gesetz nichts Besonderes anordnet, genügt bedingter Vorsatz. Absicht ist nur dort erforderlich, wo sie ausdrücklich verlangt wird, etwa bei bestimmten Vermögens- und Aussagedelikten oder bei der Bereicherungsabsicht des Betrugs.

Für die Praxis bedeutsam ist der Nachweis: Weil sich die innere Einstellung nicht unmittelbar beobachten lässt, wird sie aus äußeren Umständen erschlossen. Im Zivilrecht trägt der Begriff eine andere Bedeutung und meint dort die auf eine Rechtsfolge gerichtete Willensrichtung.