Aussonderungsrecht
Ein Aussonderungsrecht steht demjenigen zu, der geltend macht, dass eine Sache nicht zur Insolvenzmasse gehört, etwa weil sie in seinem Eigentum steht und dem Schuldner nur überlassen war (§ 44 IO).
Typische Fälle sind vermietete oder verliehene Gegenstände, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, Treuhandvermögen und Sachen auf einem Anderkonto.
Der Aussonderungsberechtigte nimmt am Insolvenzverfahren nicht als Gläubiger teil: Er verlangt nicht Zahlung aus der Masse, sondern die Herausgabe seiner Sache, und erhält sie ungeschmälert zurück. Streitigkeiten darüber sind mit Klage gegen den Insolvenzverwalter auszutragen.
Zu unterscheiden ist das Aussonderungsrecht vom Absonderungsrecht, bei dem die Sache sehr wohl zur Masse gehört, der Berechtigte aber vorzugsweise aus deren Erlös befriedigt wird. Eingeschränkt ist die Aussonderung während der ersten Monate nach Verfahrenseröffnung, wenn die Sache für die Fortführung des Unternehmens unentbehrlich ist, sie kann dann vorübergehend zurückgehalten werden.