Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Absonderungsrecht

Ein Absonderungsrecht gibt einem Insolvenzgläubiger das Recht, aus einer bestimmten Sache des Schuldners vorzugsweise befriedigt zu werden (§ 48 IO).

Es beruht auf einem dinglichen Sicherungsrecht wie Pfandrecht, Hypothek, Sicherungseigentum oder Zurückbehaltungsrecht und verschafft dem Berechtigten eine Vorzugsstellung: Die betroffene Sache wird verwertet, und aus dem Erlös wird zunächst er befriedigt. Ein verbleibender Überschuss fällt in die Masse, ein ungedeckter Restbetrag wird zur Insolvenzforderung.

Die Sache gehört dabei zur Masse, weshalb die Verwertung im Regelfall dem Insolvenzverwalter zusteht.

Eine wesentliche Einschränkung besteht in der Rückschlagsperre: Absonderungsrechte, die in den letzten sechzig Tagen vor Insolvenzeröffnung durch Exekution erworben wurden, erlöschen. Damit soll ein Wettlauf der Gläubiger kurz vor der Eröffnung verhindert werden. Vom Absonderungsrecht zu unterscheiden ist das Aussonderungsrecht, das sich auf Sachen bezieht, die gar nicht zur Masse gehören.