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Recht & Verfahren

Auslobung

Eine Auslobung ist die öffentliche Zusage einer Belohnung für eine bestimmte Leistung oder einen bestimmten Erfolg (§ 860 ABGB). Sie ist bindend, ohne dass es einer Annahme bedürfte: Wer die Leistung erbringt, erwirbt den Anspruch, auch wenn er von der Auslobung nichts wusste. Darin liegt der Unterschied zum Vertrag, der eine Willenseinigung voraussetzt.

Typische Fälle sind Finderlohn-Ausschreibungen, Belohnungen für Hinweise auf Straftäter und Prämien für die Lösung einer Aufgabe.

Erbringen mehrere die Leistung, gebührt die Belohnung demjenigen, der zuerst erfolgreich war, bei gleichzeitiger Erfüllung wird geteilt. Widerrufen werden kann die Auslobung bis zur Vornahme der Handlung, wobei der Widerruf in gleicher Weise zu veröffentlichen ist wie die Zusage. Ein Verzicht auf den Widerruf ist möglich.

Eine besondere Erscheinungsform ist das Preisausschreiben, bei dem eine Bewerbungsfrist läuft und eine Entscheidung über die Zuerkennung zu treffen ist. Zu unterscheiden ist die Auslobung von Gewinnzusagen im Geschäftsverkehr, für die eigene verbraucherschützende Regeln gelten.