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Recht & Verfahren

Augenschein

Auch: Ortsaugenschein

Der Augenschein ist jenes Beweismittel, bei dem sich das Gericht durch eigene sinnliche Wahrnehmung von einer Sache, einem Ort oder einem Zustand überzeugt (§§ 368 ff ZPO).

Erfasst ist nicht nur das Sehen, sondern jede unmittelbare Wahrnehmung, also der Ortsaugenschein bei Nachbarschafts-, Bau- und Wegestreitigkeiten, die Besichtigung eines beschädigten Fahrzeugs oder das Abspielen einer Ton- oder Videoaufnahme.

Durchgeführt wird er vom erkennenden Gericht, häufig unter Beiziehung eines Sachverständigen, der die Wahrnehmungen fachlich einordnet. Die Parteien sind zu laden und haben ein Fragerecht. Über den Verlauf wird ein Protokoll aufgenommen, das Grundlage der späteren Beweiswürdigung ist.

Der Augenschein ist Ausdruck des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und dort besonders wertvoll, wo sich örtliche Verhältnisse aus Plänen und Fotos nur unvollständig erschließen. Verweigert eine Partei die Ermöglichung, kann das Gericht dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigen.