Auftrag
Der Auftrag verpflichtet den Beauftragten, ein ihm übertragenes Geschäft im Namen des Auftraggebers zu besorgen (§ 1002 ABGB). Er begründet das Innenverhältnis, während die Vollmacht die Vertretungsmacht nach außen verleiht. Beide werden häufig gemeinsam erteilt, sind aber zu trennen.
Geschuldet ist sorgfältiges Tätigwerden nach den Weisungen des Auftraggebers, nicht ein bestimmter Erfolg. Darin liegt der Unterschied zum Werkvertrag.
Den Beauftragten treffen Interessenwahrungs-, Auskunfts- und Rechenschaftspflichten sowie die Pflicht, alles aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herauszugeben. Der Auftraggeber schuldet Aufwandersatz und, wenn vereinbart oder üblich, Entgelt.
Das Verhältnis ist von besonderem Vertrauen geprägt und kann daher von beiden Seiten jederzeit widerrufen oder gekündigt werden, wobei zur Unzeit erfolgte Auflösungen Ersatzpflichten auslösen können. Für berufsmäßige Geschäftsbesorger wie Rechtsanwälte, Notare und Treuhänder treten berufsrechtliche Pflichten hinzu.