Arbeitskräfteüberlassung
Arbeitskräfteüberlassung liegt vor, wenn ein Überlasser seine Arbeitnehmer einem Beschäftiger zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt. Geregelt ist sie im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz. Kennzeichnend ist die Dreiecksbeziehung: Das Arbeitsverhältnis besteht zum Überlasser, die Arbeitsleistung wird beim Beschäftiger unter dessen Anleitung erbracht.
Von der Werkleistung ist sie danach abzugrenzen, ob ein abgrenzbares Werk geschuldet oder bloß Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird. Das Gesetz nennt dafür Kriterien, und maßgeblich ist der wahre wirtschaftliche Gehalt, nicht die Vertragsbezeichnung.
Zentral ist der Gleichbehandlungsgrundsatz. Überlassene Arbeitskräfte haben Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt und dürfen während der Überlassung nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Stammarbeitnehmer.
Den Beschäftiger treffen Arbeitnehmerschutzpflichten und eine Ausfallshaftung für das Entgelt. Für die Branche besteht ein eigener Kollektivvertrag sowie ein Sozial- und Weiterbildungsfonds.