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Recht & Verfahren

Anweisung

Eine Anweisung liegt vor, wenn jemand einen anderen ermächtigt, eine Leistung an einen Dritten zu erbringen, und zugleich den Dritten ermächtigt, sie in eigenem Namen zu empfangen (§ 1400 ABGB). Beteiligt sind damit drei Personen: der Anweisende, der Angewiesene und der Empfänger.

Die Konstruktion verkürzt den Leistungsweg, denn statt zweier getrennter Zahlungen erfolgt nur eine. Der Angewiesene ist zur Leistung erst verpflichtet, wenn er die Anweisung gegenüber dem Empfänger annimmt. Mit der Annahme entsteht ein selbständiges Schuldverhältnis, aus dem er nur eingeschränkt Einwendungen erheben kann.

Zu trennen sind stets drei Verhältnisse: das Deckungsverhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem, das Valutaverhältnis zwischen Anweisendem und Empfänger und das Einlösungsverhältnis.

Praktische Anwendungsfälle sind Überweisungen, Akkreditive und Schecks. Auch bei Bauabwicklungen und Treuhandschaften wird mit Anweisungen gearbeitet. Widerrufen werden kann sie bis zur Annahme.