Anlassgesetzgebung
Anlassgesetzgebung bezeichnet die Erlassung eines Gesetzes aus Anlass eines konkreten Einzelfalls, typischerweise nach einem aufsehenerregenden Vorfall oder einer unerwünschten Gerichtsentscheidung.
Der Begriff ist überwiegend kritisch gemeint: Bemängelt werden die Eile des Verfahrens, die häufig verkürzte oder unterbliebene Begutachtung, die mangelnde Abstimmung mit dem übrigen Rechtsbestand und die Gefahr von Wertungswidersprüchen.
Verfassungsrechtlich unzulässig ist Anlassgesetzgebung nicht schon deshalb, weil ein konkreter Fall den Anstoß gab. Gesetze entstehen regelmäßig aus praktischen Problemen. Grenzen zieht aber der Gleichheitssatz: Ein Gesetz muss generell und abstrakt sein, und Regelungen, die der Sache nach nur einen einzigen Fall erfassen, sind als Individualgesetz verfassungswidrig, wenn dafür keine sachliche Rechtfertigung besteht.
Hinzu kommen die Schranken des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes, wenn nachträglich in abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen wird.