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Recht & Verfahren

Anberaumung

Die Anberaumung ist die Festsetzung eines Verhandlungs- oder Vernehmungstermins durch das Gericht.

Sie erfolgt von Amts wegen, sobald der Verfahrensstand es erfordert. Die Parteien und weitere Beteiligte werden geladen, wobei Ladungsfristen einzuhalten sind, damit ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt.

Bei der Terminwahl sind gerichtsorganisatorische Vorgaben und das Beschleunigungsgebot zu beachten, ebenso die verhandlungsfreie Zeit, außerhalb derer in Nicht-Ferialsachen im Regelfall nicht verhandelt wird. Ein Recht der Parteien auf einen bestimmten Termin besteht nicht, doch werden mitgeteilte Verhinderungen berücksichtigt, soweit das ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

Das Gegenstück zur Anberaumung ist die Abberaumung, mit der ein festgesetzter Termin wieder abgesetzt wird. Wird zugleich ein neuer Termin bestimmt, spricht man von Erstreckung. Für Rechtsanwälte ist die Terminkoordination organisatorisch bedeutsam, weil Kollisionen entweder eine Verlegung oder eine Substitution erfordern.