Abberaumung
Die Abberaumung ist die Absetzung eines bereits anberaumten Gerichtstermins durch das Gericht, sodass die Verhandlung an diesem Tag nicht stattfindet.
Anlass sind etwa die Erkrankung eines Beteiligten, ein Vergleich der Parteien, die Zurückziehung der Klage, ein Ruhen des Verfahrens oder ein begründeter Vertagungsantrag. Das Gericht entscheidet darüber von Amts wegen oder auf Antrag.
Zu unterscheiden ist die Abberaumung von der Erstreckung, bei der zugleich ein neuer Termin bestimmt wird, und von der Vertagung, die eine bereits begonnene Verhandlung unterbricht.
Ein Anspruch auf Absetzung besteht nicht. Das Gericht prüft die vorgebrachten Gründe und wägt sie gegen das Beschleunigungsgebot ab. Unbegründetes Nichterscheinen kann stattdessen zu einem Versäumungsurteil führen (§ 396 ZPO).
Für die Vertretung durch Rechtsanwälte ist die rechtzeitige Bekanntgabe von Verhinderungen daher praktisch bedeutsam, ebenso die Möglichkeit, sich durch einen anderen Rechtsanwalt substituieren zu lassen. Verständigt werden über die Abberaumung alle geladenen Personen, also auch Zeugen und Sachverständige.