Amtsgeheimnis
Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist strafbar: Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich geworden ist, und dadurch ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes privates Interesse verletzt, ist mit Freiheitsstrafe bedroht (§ 310 StGB).
Der Tatbestand betrifft Beamte im weiten strafrechtlichen Sinn sowie ehemalige Amtsträger und wirkt über das Ende der Tätigkeit hinaus.
Wesentlich verändert hat sich sein Umfeld: Die verfassungsrechtliche Amtsverschwiegenheit des Art 20 Abs 3 B-VG wurde mit 1. September 2025 aufgehoben und durch ein Recht auf Zugang zu Informationen samt aktiver Veröffentlichungspflicht ersetzt, während die Verschwiegenheitspflichten der Bediensteten in die Materiengesetze verlagert wurden.
Geheimhaltung ist damit begründungsbedürftige Ausnahme geworden und knüpft an die im Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe an, etwa nationale Sicherheit, laufende Entscheidungsvorbereitung oder Datenschutz. Für die Auslegung des Straftatbestands ist daher zu prüfen, ob überhaupt eine Geheimhaltungspflicht besteht (Stand: Juli 2026).