Amtsverschwiegenheit
Amtsverschwiegenheit bezeichnete die verfassungsrechtliche Pflicht aller mit Verwaltungsaufgaben betrauten Organe, über Tatsachen zu schweigen, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden waren, soweit bestimmte öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung geboten (bis 2025 Art 20 Abs 3 B-VG).
Diese Bestimmung ist Rechtsgeschichte: Mit 1. September 2025 wurden Art 20 Abs 3 bis 5 B-VG aufgehoben und durch einen Paradigmenwechsel ersetzt. An ihre Stelle traten die Pflicht der Organe zur aktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen (Art 22a B-VG), ausgeführt durch das Informationsfreiheitsgesetz.
Geheimhaltung ist damit von der Regel zur begründungsbedürftigen Ausnahme geworden. Sie bleibt zulässig, wenn einer der im Gesetz aufgezählten Geheimhaltungsgründe vorliegt, etwa nationale Sicherheit, laufende Entscheidungsvorbereitung, Datenschutz oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
Die Verschwiegenheitspflichten der Bediensteten selbst sind nicht entfallen, sondern in die Materiengesetze verlagert und begrifflich zur Geheimhaltungspflicht umgestaltet worden, etwa im Beamten-Dienstrechtsgesetz. Unberührt bleiben die eigenständigen Verschwiegenheitspflichten anderer Berufe, darunter die anwaltliche Verschwiegenheit (§ 9 RAO) und das Amtsgeheimnis im Strafrecht (§ 310 StGB).
Weil viele Quellen die alte Rechtslage abbilden, ist bei älteren Texten zum Thema Vorsicht geboten (Stand: Juli 2026).