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Recht & Verfahren

Amtsdelikt

Amtsdelikte sind Straftaten, die an die Stellung als Amtsträger anknüpfen und deshalb nur von einem bestimmten Personenkreis begangen werden können. Sie sind Sonderdelikte.

Erfasst sind insbesondere der Missbrauch der Amtsgewalt, bei dem ein Beamter seine Befugnis, im Namen einer Gebietskörperschaft Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht und dadurch jemanden schädigt (§ 302 StGB), sowie die Korruptionsdelikte von der Vorteilsannahme bis zur Bestechlichkeit (§§ 304 ff StGB) und die Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB).

Der strafrechtliche Beamtenbegriff ist weiter als der dienstrechtliche: Er erfasst jeden, der mit Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz betraut ist, unabhängig von der Art des Dienstverhältnisses, und schließt auch Organe öffentlicher Unternehmen ein (§ 74 StGB).

Wer als Außenstehender an einem Amtsdelikt mitwirkt, ist als Beteiligter strafbar, weil das Strafgesetzbuch dem Einheitstätersystem folgt. Neben der strafrechtlichen steht die disziplinäre Verantwortlichkeit sowie die Amtshaftung des Rechtsträgers.