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Recht & Verfahren

Amt

Amt bezeichnet zum einen die organisatorische Einheit, die einem Organ zur Besorgung seiner Aufgaben beigegeben ist, zum anderen die Funktion selbst.

In der ersten Bedeutung ist der Amtsapparat gemeint, der die Entscheidungen vorbereitet und vollzieht, etwa das Amt der Landesregierung, das der Landesregierung als Kollegialorgan zuarbeitet, oder der Magistrat als Amt der Stadt mit eigenem Statut.

In der zweiten Bedeutung geht es um die übertragene Zuständigkeit, an die Rechte und Pflichten geknüpft sind: Amtsverschwiegenheit, Weisungsgebundenheit im Verwaltungsbereich, Verantwortlichkeit und bei Amtsträgern die besonderen strafrechtlichen Bestimmungen über Amtsdelikte.

Zu unterscheiden ist das Amt von der Behörde, die nach außen mit Bescheid entscheidet. Das Amt handelt für sie, tritt aber nicht selbst als Entscheidungsträger auf.