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Recht & Verfahren

Alleinerbe

Auch: Universalerbe

Alleinerbe ist, wer als einzige Person zur gesamten Verlassenschaft berufen ist. Die Stellung kann sich aus letztwilliger Verfügung ergeben oder aus der gesetzlichen Erbfolge, wenn nur eine Person in der berufenen Parentel vorhanden ist. Auch der Ehegatte kann Alleinerbe sein, wenn weder Nachkommen noch Angehörige der zweiten Parentel vorhanden sind.

Der praktische Unterschied zur Erbengemeinschaft ist erheblich: Es entsteht kein Miteigentum, kein Erbteilungsübereinkommen ist erforderlich, und die Einantwortung erfolgt zur Gänze an eine Person.

Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten richtet sich wie sonst nach der Art der Erbantrittserklärung.

Bestehen Pflichtteilsansprüche, bleiben sie unberührt. Sie richten sich als Geldforderung gegen den Alleinerben. Gleichbedeutend verwendet wird die Bezeichnung Universalerbe.