Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Aliud-Zuspruch

Ein Aliud-Zuspruch liegt vor, wenn ein Gericht der Partei etwas anderes zuspricht, als sie begehrt hat. Das ist unzulässig: Das Gericht ist an das Begehren gebunden und darf weder mehr noch etwas anderes zuerkennen (§ 405 ZPO), Ausdruck des Dispositionsgrundsatzes, wonach die Parteien den Streitgegenstand bestimmen.

Verstößt eine Entscheidung dagegen, leidet sie an einem Verfahrensmangel und ist mit Rechtsmittel bekämpfbar.

Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig: Kein Aliud liegt vor, wenn das Gericht denselben Anspruch bloß rechtlich anders qualifiziert, weil die rechtliche Beurteilung ihm obliegt und die Parteien nur den Sachverhalt vorzubringen haben. Ebenso ist der Zuspruch eines Minus zulässig, also eines im Begehren enthaltenen geringeren Teils.

Unzulässig ist dagegen, statt der begehrten Herausgabe Geldersatz zuzusprechen oder den Anspruch auf eine Tatsachengrundlage zu stützen, die nie vorgebracht wurde. Vom prozessualen Aliud zu unterscheiden ist die Aliudlieferung des materiellen Rechts.