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Recht & Verfahren

Adoptiveltern und Adoptivkind

Mit der Annahme an Kindes statt entsteht zwischen Annehmendem und Wahlkind dieselbe Rechtsstellung wie zwischen leiblichen Eltern und Kindern. Die Bezeichnungen Adoptiveltern und Adoptivkind beschreiben diese Beziehung. Begründet wird sie durch schriftlichen Vertrag und gerichtliche Bewilligung, die das Kindeswohl voraussetzt.

Rechtlich vollständig sind die Wirkungen: Das Wahlkind erhält Unterhalts- und Erbansprüche gegenüber den Annehmenden, wird in deren Obsorge einbezogen und führt im Regelfall deren Familiennamen.

Zu den leiblichen Verwandten erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen weitgehend. Unterhalts- und Erbrecht entfallen, während das Eheverbot wegen Verwandtschaft bestehen bleibt. Wird nur von einer Person adoptiert, bleibt die Beziehung zum anderen leiblichen Elternteil unter Voraussetzungen erhalten.

Volljährige Personen können ebenfalls adoptiert werden, wobei dann besondere Anforderungen an das Naheverhältnis gestellt werden.