Abstammungsprinzip
Das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) besagt, dass die Staatsbürgerschaft durch Abstammung von einem Staatsbürger erworben wird, nicht durch den Ort der Geburt.
Österreich folgt diesem Prinzip: Ein Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist. Auf den Geburtsort kommt es nicht an, sodass auch im Ausland geborene Kinder erfasst sind (§ 7 StbG).
Den Gegensatz bildet das Geburtsortprinzip (ius soli), dem etwa die Vereinigten Staaten folgen, wo im Regelfall jedes im Staatsgebiet geborene Kind Staatsbürger wird. Viele Staaten kombinieren beide Prinzipien.
Die Wahl des Prinzips hat unmittelbare Folgen: In Österreich erwirbt ein hier geborenes Kind ausländischer Eltern die Staatsbürgerschaft nicht automatisch, sondern nur über eine Verleihung nach den Voraussetzungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes. Ergänzend bestehen Regelungen für Findelkinder und zur Vermeidung von Staatenlosigkeit. Vom staatsbürgerschaftsrechtlichen Abstammungsprinzip zu trennen ist das Abstammungsrecht des ABGB, das die rechtliche Zuordnung von Mutterschaft und Vaterschaft regelt.